Zuwendungsberechtigt sind eingetragene Vereine, Stiftungen mit gültiger Gemeinnützigkeitserklärung (Freistellungsbescheid) des Finanzamtes nach § 52 der Abgabenordnung (AO) und Sitz in unserem Geschäftsgebiet.
Spenden vergeben wir bevorzugt an unsere Kunden. In Ausnahmefällen berücksichtigen wir bei der Spendenvergabe allerdings auch Nichtkunden.
Hinweis: Spendenanfragen werden monatlich von uns bearbeitet. Daher kann die Bearbeitung Ihrer Anfrage bis zu fünf Wochen dauern.