Zuwendungsberechtigt sind eingetragene Vereine, Stiftungen mit gültiger Gemeinnützigkeitserklärung (Freistellungsbescheid) des Finanzamtes nach § 52 der Abgabenordnung (AO) und Sitz in unserem Geschäftsgebiet.
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Spenden vergeben wir bevorzugt an unsere Kunden. In Ausnahmefällen berücksichtigen wir bei der Spendenvergabe allerdings auch Nichtkunden.